SATZUNG
(Stand 04.12.2012)
der Abwassergenossenschaft:Nölbling

Gemeinde:Dellach

Bezirk:Hermagor

§ 1 Name und Sitz der Abwassergenossenschaft
  (1) Die Abwassergenossenschaft   Nölbling hat ihren Sitz in Nölbling.

  (2) Der Schlüssel zur Ermittlung der Anteile/Bewertungseinheiten und Stimmen bildet einen wesentlichen Bestandteil
dieser Satzung.
a)Beanteilungsschlüssel:
Die Berechnung der Anteile/Bewertungseinheiten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner GemeindekanalisationsG
(K-GKG idF vom 01.11.2012).
b)Stimmenschlüssel:
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  (3) Alle in der Satzung personenbezogenen Begriffe gelten grundsätzlich im Sinne der Gleichbehandlung für Männer und
Frauen gleichermaßen.

§ 2 Zweck und Umfang der Abwassergenossenschaft
Zweck der Abwassergenossenschaft ist die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Beseitigung  des im Entsorgungsbereich
der Abwassergenossenschaft anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwassers. Der Entsorgungsbereich wird durch
Verordnung der Gemeinde Dellach festgelegt (beiliegender Lageplan).
Der Aufgabenbereich kann nach Bedarf auch auf der Genossenschaft dienliche Bereiche erweitert werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke und Anlagen. Als
Mitglieder kommen grundsätzlich nur Eigentümer von Grundstücken (Liegenschaften) in Betracht, die im Entsorgungsbereich der
Abwassergenossenschaft liegen.

  (2) Die Mitglieder haben ein Anrecht auf
Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung;
Ersatz der Auslagen für alle im Auftrag der Abwassergenossenschaft vollbrachten Leistungen.

  (3) Mitglieder haben
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses nachzukommen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten;
eine Wahl in den Ausschuss anzunehmen und die hieraus erwachsenen Verpflichtungen gegen Ersatz der Barauslagen
zu erfüllen;
jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums, der Verwendung und Beanteilung ihrer in die Abwassergenossenschaft
einbezogenen Grundstücke und Anlagen dem Ausschuss anzuzeigen;
die Richtlinien für die Abwasserentsorgung einzuhalten.

§ 4 Organe der Abwassergenossenschaft
Die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Obmann bzw. sein Stellvertreter im Vertretungsfall sind jedenfalls Organe
der Abwassergenossenschaft.

§ 5 Mitgliederversammlung
  (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der Abwassergenossenschaft bildet die Mitgliederversammlung.
  (2) Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor Durchführung durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen.
Die Einberufung muss wenigstens einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das neue, sowie zur
Rechnungslegung über das vergangene Jahr erfolgen. Der Voranschlag kann über maximal drei Jahre im Voraus beschlossen werden.
Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Ausschusses oder wenn dies Mitglieder mit mindestens
einem Fünftel der Anteile (Gesamtstimmen) es verlangen, oder wenn der Obmann es für nötig hält.

(3) Die Mitgliederversammlung
a) wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und 2 Rechnungsprüfer und bestellt einen Schiedsmann zur Schlichtung
von Streitfällen (§ 16);
b) erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten;
c) beschließt über die Ausführung der Genossenschaftsanlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes;
d) beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotswege;
e) beschließt über die Baukostenaufbringung und die Aufnahme von Darlehen;
f) bestimmt über den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen
dieses Schlüssels;
g) genehmigt den Rechnungsabschluss für die kommende Geschäftsperiode (maximal drei Jahre);
h) beschließt den Voranschlag für die kommende Geschäftsperiode (maximal drei Jahre);
i) beschließt über die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken und Anlagen, deren Anschlussgebühr und sonstigen
Kosten;
j) beschließt über die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken und Anlagen außerhalb des Entsorgungsbereiches;
k) beschließt über die Anschlussgebühr,  Abwasserentsorgungsbeiträge und sonstigen Kosten von Nutznießern
(Nichtmitgliedern);
l) beschließt über die nachträgliche  Ausscheidung  von Grundstücken;
m) beschließt über  die Bestellung eines sachkundigen Kanalwartes/Klärwartes;
n) beschließt Satzungsänderungen;
o) beschließt die Auflösung der Abwassergenossenschaft.

§ 6 Stimmenanteilsermittlung, Stimmrechtsausübung

  (1)  Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach Köpfen. Nutzungsberechtigte dürfen nur dann an der
Mitgliederversammlung und Abstimmung teilnehmen, wenn der/die Liegenschaftseigentümer mit schriftlicher Erklärung sein/ihr
Stimmrecht abgetreten hat/haben. Mitglieder können sich durch bevollmächtigte Angehörige in der Mitgliederversammlung  vertreten
lassen.


  (2) In der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder stimmberechtigt; sie können persönlich oder durch einen
eigenberechtigten, schriftlich bevollmächtigten Vertreter abstimmen. Der bevollmächtigte Vertreter darf nur ein
Genossenschaftsmitglied vertreten. Für nicht eigenberechtigte Mitglieder stimmen ihre gesetzlichen Vertreter, für juristische Personen
ihre zuständigen Organe.

  (3) Jede gemäß § 5 Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der
Obmann, oder wenn dieser abwesend ist sein Stellvertreter, den Ausschlag. Mitglieder, die sich bei Abstimmungen der Stimme
enthalten, werden bei diesem Tagesordnungspunkt wie nicht anwesend gewertet. Für die Abstimmung bzgl. gemeinschaftlicher Anteile
(mehrere Eigentümer an einer Liegenschaft) gilt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Anteilsberechtigten, bei
Stimmengleichheit wird dies als Enthaltung der Stimme gewertet.

  (5) Änderungen der Satzung, des Maßstabes für die Kostenaufteilung und des Stimmrechtes, weiters die Auflösung der
Abwassergenossenschaft können gültig nur mit 67% der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden oder bei
Beschlussfassung im Umlaufwege mit 67% aller Stimmen beschlossen werden; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde.

6) Der zuständigen Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde  ist jährlich ein Verzeichnis der Mitglieder mit Anteilen  unter
Anführung der Änderungen.

(7) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dabei sind die Abstimmungsverhältnisse, insbesondere bei
gemeinschaftlichen Anteilsrechten, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten. Wortmeldungen sind nur über Antrag zu protokollieren.


§ 7 Wahl des Ausschusses und des Obmannes

  (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit
aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss, der aus 5 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von drei  Jahren, außerdem sind 2
Ersatzmitglieder für den Ausschuss zu wählen. Bevollmächtigte Angehörige können in den Ausschuss gewählt werden, wenn ihre
Vertretungsbefugnis  für die Dauer der  Funktionsperiode gesichert ist.

(2) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktion den Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Kassier und
den Schriftführer. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller Ausschussmitglieder auf sich vereinigt. Abstimmungen und Wahlen im
Ausschuss erfolgen  nach Köpfen. Ergibt eine Wahl keine Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen den beiden Mitgliedern
mit den meisten Stimmen und bei Stimmengleichheit das Los.

  (3) Jedes Mitglied muss die Wahl annehmen und die damit verbundenen Obliegenheiten erfüllen. Die Wahl darf nur ablehnen, wer
über 65 Jahre alt oder gebrechlich ist, oder außerhalb der Gemeinde des Genossenschaftssitzes wohnt, oder in der vorangegangenen
Wahlperiode Ausschussmitglied war.

  (4) Ein Ausscheiden ist nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Ausschuss möglich.

  (5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen bis zum Amtsantritt der neu
gewählten im Amt.

  (6) Die Namen der gewählten Genossenschaftsorgane und der für die Abwassergenossenschaft Zeichnungsberechtigten sind nach
jeder Wahl der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

  (7) Die Ausschussmitglieder müssen an den Sitzungen persönlich teilnehmen. Über Beschluss des Ausschusses können auch
Außenstehende fallweise den Sitzungen beigezogen werden.

  (8) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zulässig und bei der
Wasserrechtsbehörde einzubringen.

  (9) Einer Minderheit von mindestens 20% der Mitglieder ist über ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss
einzuräumen.

§ 8 Der Ausschuss

  (1) Dem Ausschuss obliegt die Leitung und Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:

alle zur Ausführung des genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, wie Beschaffung eines
geeigneten Entwurfes, Beschluss über behördliche, außerbehördliche oder gerichtliche Verfahrensschritte, Beschaffung des
Baukapitals gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung, Vergebung der Arbeiten an Unternehmer, Beschaffung der
Baustoffe und Arbeitskräfte bei Ausführung der Arbeiten in Eigenregie;
vorzulegen.

die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen;
der Beschluss über eine Dienstanweisung für den Kanalwart/Klärwart;
die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung;
die Berechnung der Anteile/Bewertungseinheiten und der Kosten von nachträglich einbezogenen Grundstücken
(Liegenschaften)  und Anlagen und Berechnung der Kosten für Nutznießer.
die Ausstellung von Rückstandsausweisen und die Eintreibung offener Beiträge im Exekutionswege
die Führung der Satzungsbeilagen;
die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung
.

  (2) In allen diesen Angelegenheiten hat der Ausschuss die von der Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen zu beachten.

  (3) Der Obmann muss den Ausschuss je nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt
einberufen.

  (4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Ausschussmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt der Obmann
oder (wenn er abwesend ist) sein Stellvertreter den Ausschlag.

  (5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen bis zum Amtsantritt der neu
gewählten im Amt.

  (6) Zum Verfassen von Schriften und Sitzungsprotokollen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses kann sich die
Abwassergenossenschaft auch Personen bedienen, welche der Genossenschaft nicht angehören. 

§ 9 Der Obmann

  (1) Der Obmann und (bei seiner Verhinderung) sein Stellvertreter vertreten die Abwassergenossenschaft nach Außen. In
Angelegenheiten, die dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, hat der Obmann rechtzeitig die erforderlichen
Beschlüsse zu veranlassen. Wenn in dringlichen Fällen die rechtzeitige Abhaltung einer Ausschusssitzung nicht möglich ist, kann der
Obmann dem Ausschuss vorbehaltene Angelegenheiten selbstständig entscheiden, muss aber unverzüglich die nachträgliche
Entscheidung des Ausschusses einholen.

  (2) Für den Ausschuss und für die Abwassergenossenschaft zeichnet der Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, sein
Stellvertreter.

  (3) Der Obmann leitet alle Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung, über die
Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen.


§ 10 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung

  (1) Der Kassier hat den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie für jedes Geschäftsjahr oder für einen
Zeitraum bis höchstens drei Jahre einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der
Mitgliederversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.

  (2) Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang
und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen.


  (3) Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Mitgliederversammlung 14 Tage lang zur
Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 5 und 6 der Satzungen zwei
Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner
sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

  (4) Der Rechnungsabschluss hat jährlich zu erfolgen und ist der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres vorzulegen.


§ 11 Maßstab über die Aufteilung von Kosten

(1) Kosten, die weder durch öffentliche Subventionen, noch durch Darlehen oder sonstige Mittel der Abwassergenossenschaft
gedeckt sind, werden entsprechend dem Jahresvoranschlag bei den Mitgliedern eingehoben. Dabei können auch geplante
Investitionen laut Voranschlag berücksichtigt werden.

(2) Die Kosten werden entsprechend den Anteilen (Bewertungseinheiten) umgelegt. Die Berechnung der Kanalanschlussgebühr
erfolgt nach den Bestimmungen des K-GKG.

(3) Die anlässlich der Bildung einer Abwassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der
Abwassergenossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

(4) Die Beiträge sind grundsätzlich in Geld zu leisten und innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung
einzuzahlen. Rückständige Beiträge sind, wenn die Einmahnung durch den Obmann fruchtlos geblieben ist, im Verwalt­ungs­
vollstreckungswege einzubringen.

(5) Die Beiträge können über besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung von den Genossenschaftsmitgliedern auch in
Form von Arbeitsleistungen, Materiallieferungen, Zufuhr und dergleichen geleistet werden, wenn dies möglich ist, ohne die
sachlich entsprechende und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten zu beeinträchtigen. Wenn die vom Ausschuss den einzelnen
Besitzern angebotenen Naturalleistungen von diesen nicht innerhalb der gestellten Fristen bewirkt wurden, so verfällt der
Anspruch auf diese Naturalleistungen und sind die Beiträge in Geld abzustatten.

(6) Bei Erweiterungen und Änderungen der in die Abwassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen, durch die
sich die Beanteilung um 0,3 Anteile (Bewertungseinheiten) erhöht, haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten. Die
Berechnung erfolgt analog der Kanalanschlussgebühr.

(7) Über die Anschlussgebühren und Kosten  nachträglich einbezogener  Liegenschaften und Anlagen beschließt die
Mitgliederversammlung.

(8) Nutznießer (Nichtmitglieder) der genossenschaftlichen Anlage sind zur Bezahlung von Anschlussgebühren,
Abwasserentsorgungsbeiträgen und sonstigen weiteren Kosten verpflichtet. Detailregelungen dazu beschließt die
Mitgliederversammlung. 



§ 12 Abwasserentsorgungsbeiträge

(1) Für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen
Rücklage für die Erneuerung oder Erweiterung  haben die Mitglieder Abwasserentsorgungsbeiträge zu entrichten.

(1) Die Abwasserentsorgungsbeiträge sind verzinst anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.

(2) Die Gesamthöhe der jährlichen Abwasserentsorgungsbeiträge muss zumindest die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von
Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken. 

a) Wird das Trink- und Nutzwasser über Hauswasserzähler bezogen, so erfolgt die Aufteilung nach dem
Wasserverbrauch.
b) Wird Wasser ohne Wasserzähler abgegeben, so erfolgt die Aufteilung nach der Kopfzahl.
c) Auch ein Bereitstellungsbeitrag  oder Mindestverbrauch kann von der Mitgliederversammlung  festgelegt werden.

(3) Die zur Ermittlung der Abwasserentsorgungsbeiträge dienenden Angaben sind buchhalterisch auszuweisen.

(4) Die Abwasserentsorgungsbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu bezahlen. Rückständige
Abwasserentsorgungsbeiträge sind, wenn die Einmahnung durch den Obmann fruchtlos geblieben ist, im Verwalt­ungs­
vollstreckungswege einzubringen.

(5) Mit der Gemeinde kann auch eine Verrechnung/Rechnungslegung im Wege der Gemeindeverwaltung vereinbart werden.



§ 13 Wartung der Anlage

  (1) Mit der Wartung der Anlage wird ein sachkundiger Kanalwart/Klärwart betraut.

  (2) Die Anlage ist vom Kanalwart/Klärwart gemäß der beschlossenen Dienstanweisung zu warten.



§ 14 Ausscheiden von Mitgliedern

  (1)  Grundstücke und Anlagen können nachträglich im Einvernehmen aus der Abwassergenossenschaft ausgeschieden werden. In
solchen Fällen besteht für die Ausscheidenden kein Anspruch auf Ersatz geleisteter Beiträge.

  (2) Sie haften Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Abwassergenossenschaft nicht hereingebracht
werden können, nach Maßgabe der zuletzt innegehabten Anteile. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen
Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

§ 15 Auflösung der Abwassergenossenschaft

  (1) Die Auflösung der Abwassergenossenschaft erfolgt durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde auf Grund eines mit der
erforderlichen Mehrheit  gemäß § 6 Abs. 5 gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten.

  (2) Bei Auflösung der Abwassergenossenschaft fällt das Genossenschaftsvermögen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile
(Bewertungs­einheiten) zu. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer Mehrheit gemäß § 6 Abs. 5 über das
Genossenschaftsvermögen anders verfügen. Forderungen werden wie Genossenschaftsvermögen behandelt.

§ 16 Schlichtung von Streitfällen

  (1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Abwassergenossenschaft aus dem
Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen, dieser wird von der Mitgliederversammlung bestellt.

  (2) Der Schiedsmann darf keine andere Funktion in der Genossenschaft ausüben.

  (3) Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen sechs Monaten, so können die
Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.